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   BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84   

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https://dejure.org/1986,9355
BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84 (https://dejure.org/1986,9355)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1986 - 3 C 61.84 (https://dejure.org/1986,9355)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 3 C 61.84 (https://dejure.org/1986,9355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Anteilsrechte an der GmbH durch Treuhänderbestellung mit dem Ziel der Überführung des Betriebes in Volkseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.04.1971 - III C 4.69

    Verkauf von Gesellschaftsanteilen durch die Haupttreuhandstelle Ost (HTO) an den

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84
    Hierbei handelt es sich um ein seinerzeit von der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung entwickeltes und praktiziertes Schätzverfahren, das der erkennende Senat im Anschluß an die frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls als geeignetes Hilfsmittel angesehen hat, im Rahmen der lastenausgleichsrechtlichen Schadensberechnung den gemeinen Wert von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zu ermitteln (vgl. Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 25.64 - , vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 4.69 - und vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 129.69 - <BVerwGE 38, 38 [BVerwG 20.04.1971 - III C 129/69] = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 13 = ZLA 71, 193>).

    Danach ist bei im Aufbau befindlichen Gesellschaften der Anteilswert in der Regel mit 100 vom Hundert des eingezahlten Kapitals bzw. des Nennkapitals anzusetzen, weil insoweit von der Vermutung ausgegangen werden kann, daß den Gründern der Gesellschaft der Erwerb der Anteile das dafür aufgewendete Kapital wert gewesen ist und es noch ist (vgl. Urteile vom 22. September 1966 - BVerwG 3 C 7.64 - und vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 4.69 - ; RFH in RStBl. 1939, 805; BFH in BStBl. 1965 III, 64, BStBl. 1972 11, 109).

  • BVerwG, 22.09.1966 - III C 7.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84
    Danach ist bei im Aufbau befindlichen Gesellschaften der Anteilswert in der Regel mit 100 vom Hundert des eingezahlten Kapitals bzw. des Nennkapitals anzusetzen, weil insoweit von der Vermutung ausgegangen werden kann, daß den Gründern der Gesellschaft der Erwerb der Anteile das dafür aufgewendete Kapital wert gewesen ist und es noch ist (vgl. Urteile vom 22. September 1966 - BVerwG 3 C 7.64 - und vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 4.69 - ; RFH in RStBl. 1939, 805; BFH in BStBl. 1965 III, 64, BStBl. 1972 11, 109).
  • BVerwG, 20.04.1971 - III C 129.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84
    Hierbei handelt es sich um ein seinerzeit von der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung entwickeltes und praktiziertes Schätzverfahren, das der erkennende Senat im Anschluß an die frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls als geeignetes Hilfsmittel angesehen hat, im Rahmen der lastenausgleichsrechtlichen Schadensberechnung den gemeinen Wert von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zu ermitteln (vgl. Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 25.64 - , vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 4.69 - und vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 129.69 - <BVerwGE 38, 38 [BVerwG 20.04.1971 - III C 129/69] = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 13 = ZLA 71, 193>).
  • BVerwG, 27.01.1966 - III C 25.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1986 - 3 C 61.84
    Hierbei handelt es sich um ein seinerzeit von der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung entwickeltes und praktiziertes Schätzverfahren, das der erkennende Senat im Anschluß an die frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls als geeignetes Hilfsmittel angesehen hat, im Rahmen der lastenausgleichsrechtlichen Schadensberechnung den gemeinen Wert von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zu ermitteln (vgl. Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 25.64 - , vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 4.69 - und vom 20. April 1971 - BVerwG 3 C 129.69 - <BVerwGE 38, 38 [BVerwG 20.04.1971 - III C 129/69] = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 13 = ZLA 71, 193>).
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